In der Alterssicherung der Landwirte (AdL) erhielten Landwirte bislang nur dann Zahlungen, wenn sie ihren Hof abgegeben haben. Der Deutsche Bundestag hat dieses Hofabgabeerfordernis als Leistungsvoraussetzung in der AdL rückwirkend zum 9. August 2018 abgeschafft. Er zog damit die Konsequenz aus einem Urteil des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, der festgestellt hatte, dass die Hofabgabeklausel in der gegenwärtigen Form verfassungswidrig sei.
In seiner Urteilsbegründung vom 9. August 2018 stützt sich das Bundesverfassungsgericht auf zwei wissenschaftliche Beiträge von Dr. Peter Mehl aus dem Thünen-Institut für Ländliche Räume:
- eine Studie zu den agrarstrukturellen Wirkungen der Hofabgabeklausel von 2013 im Auftrag des BMEL;
- eine gutachtliche Stellungnahme, die auf Bitten des Bundesverfassungsgerichts Anfang 2017 erstellt wurde.
Beide Beiträge zeigen auf, dass die Hofabgaberegelung in der AdL zwar dazu beiträgt, die angestrebten agrarstrukturellen Wirkungen zu erreichen, z. B. eine frühzeitige Hofabgabe an die Nachfolgegeneration oder eine schnelle Verfügbarkeit von Pachtflächen für wachsende Betriebe. Das Hofabgabeerfordernis hat aber auch gravierende sozialpolitische Nebenwirkungen: Es trägt dazu bei, dass das eigentliche Kernziel der AdL, das Einkommen von Landwirten und deren Ehegatten im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit zumindest teilweise abzusichern, in zahlreichen Fällen nicht erreicht wird.