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Expertise

Auswirkungen der neuen CITES-Listungen für die Holzverwendung und den Holzhandel

Gerald Koch


HF Institut für Holzforschung

2016 wurden die CITES-Listungen um eine Reihe wichtiger Wirtschaftsbaumarten erweitert. Welche Auswirkungen dies auf den Holzhandel und die Holzverwendung hat, erklärt der folgende Beitrag.

Die 17. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES) im Oktober 2016 hat wichtige Neuerungen ergeben: Es wurden weitere wichtige Wirtschaftsbaumarten in den Annex II bzw. (EU) Anhang B aufgenommen, ferner gab es für bereits geschützte Holzarten Änderungen in der Fußnotenregelung.

Die neuen Listungen umfassen nun die gesamten – über 250 Arten (!) – der Gattung Dalbergia (=Palisander) und das Handelssortiment Bubinga mit den drei botanischen Arten Guibourtia demeusei, G. tessmannii und G. pellegriniana (Abb. 1). Die individuelle Holzart Pterocarpus erinaceus (= Kosso, African Rosewood) wurde in den Anhang II (vorher Anhang III) hochgestuft.

Anhänge stehen für unterschiedliche Grade der „Schutzbedürftigkeit“

Die einzelnen Anhänge I, II und III definieren jeweils den Grad der „Schutzbedürftigkeit“, für die im internationalen Handel unterschiedliche Beschränkungen gelten. Innerhalb der Europäischen Union wird das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) durch die EG-Verordnungen Nr. 338/97 und 865/2006 vollständig umgesetzt. Die geschützten Hölzer werden je nach Gefährdungsgrad in die Anhänge A, B und C (entsprechend den Anhängen/Annex I, II und III) wie folgt eingestuft:

  • Anhang A enthält die im Annex I des WA aufgeführten Arten (Arten, die vom Aussterben bedroht sind) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so nachgefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Darunter sind (wenige) Holzarten aufgeführt wie z.B. Rio Palisander (Dalbergia nigra) und Alerce (Fitzroya cupressoides), mit denen ein Handel ohne individuelle Vermarktungsgenehmigung (Vorerwerb) strikt untersagt ist.
  • Anhang B enthält die im Annex II des WA aufgeführten Arten (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können. Dazu zählen Wirtschaftsbaumarten, deren Erhaltungssituation noch eine vorsichtige wirtschaftliche Nutzung unter strikter Kontrolle des Ursprungs- und Importlandes zulässt, z.B. Echtes Mahagoni (Swietenia spp.), Ramin (Gonystylus spp.) oder Afrormosia (Pericopsis elata) und seit dem 4. Februar 2017 auch die gesamten Hölzer der Gattung Dalbergia spp. (Palisander). 
  • Anhang C enthält die im Annex III des WA aufgeführten Arten (Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfassten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind. Unter ANNEX III sind Holzarten aufgeführt, die von einzelnen Ursprungsländern mit Handelsbeschränkungen belegt werden, z.B. Cedro (Cedrela odorata) in Peru und Kolumbien, aber auch Mongolische Eiche (Quercus mongolica) aus der Russischen Föderation.

Komplexe Fußnoten

Neben den aufgeführten Anhängen A, B und C müssen auch die „wichtigen“ Fußnoten berücksichtigt werden, die jeweils die Handelsformen der geschützten Hölzer festlegen. So unterliegt z.B. Echtes Mahagoni der botanischen Art Swietenia macrophylla dem Anhang B mit der Fußnote #6, die sich ausschließlich auf den Handel von Stämmen oder Holzblöcken, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz bezieht.

Die aktuell gelisteten Hölzer der gesamten Gattung Dalbergia (Palisander) – mit Ausnahme der weiterhin in Anhang A gelisteten Art Dalbergia nigra – unterliegen einer „neuen“ Fußnote #15. Sie erfasst alle Teile und Erzeugnisse, d.h. die gesamten Be- und Verarbeitungsstufen sowie Fertigprodukte, mit Ausnahme von:

  • Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Saatgut,
  • nicht kommerzielle Ausfuhren mit einem Maximalgewicht von 10 kg pro Sendung,
  • Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis die von der Fußnote #4 erfasst sind,
  • Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. der mexikanischen Population, exportiert von Mexiko, welche von der Fußnote #6 erfasst sind.

Diese komplexen und z.T. nur schwierig zu verstehenden Fußnotenregelungen haben große Auswirkungen auf den Holzhandel: Palisanderhölzer wie z.B. Dalbergia latifolia (Ostindischer Palisander) werden im großen Umfang für Bauteile von Musikinstrumenten, Messergriffe oder Kunstgegenstände verwendet. Ein anderes Beispiel ist Dalbergia sissoo (Shisham), das in großen Serien zu Massivholzmöbeln verarbeitet wird (Hinweis: das neue gelistete Handelssortiment Bubinga unterliegt ebenfalls Anhang B mit der Fußnote #15).

Nachweis- und Buchführungspflichten

Die CITES-Richtlinien erfordern zudem hohe Anforderungen an die Nachweis- und Buchführungspflichten gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BartSchV), wonach die rechtmäßige Einfuhr der Hölzer und Holzprodukte nachgewiesen werden muss. Dazu sollten auf der Rechnung für einen Weiterverkauf innerhalb der EU die Nummer und das Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung, das Ursprungsland, die Nummer und das Ausstellungsdatum des CITES-Exportdokumentes sowie die wissenschaftlichen Artennamen vermerkt werden.

Die geforderte Unterscheidung und eindeutige Bestimmung der über 250 (!) neu gelisteten Palisander-Arten ist in der Praxis und auch durch holzanatomische Experten nicht bzw. nur bedingt möglich (Abb. 2). Von Seiten des Thünen-Instituts wurde deshalb darauf verwiesen, dass in den meisten Fällen „nur“ die Angabe Dalbergia spp. in den Handelsdokumenten möglich ist, wobei die nach Anhang A streng geschützte Art Dalbergia nigra (Rio Palisander) zweifelsfrei ausgeschlossen werden muss. Ein Handel mit Rio Palisander ist nur noch dann möglich, wenn das Holz als sog. Vorerwerb (die Listung erfolgte bereits am 20.07.1992) registriert wurde und eine individuelle Vermarktungsgenehmigung bei den zuständigen Umweltbehörden beantragt und genehmigt wird.

Weiterhin müsste nach den neuen Regelungen auch die individuelle Art Dalbergia cochinchinensis (Thailand rosewood) eindeutig deklariert werden, da sie der Fußnote #4 unterliegt, für die – im Gegensatz zur Fußnote #15 – auch kein privater bzw. nicht kommerzielle Handel mit einem Maximalgewicht von 10 kg pro Sendung zulässig ist. Eine weitere Besonderheit/Ausnahme gilt für die Mexikanischen Palisanderhölzer, z.B. Dalbergia granadillo, D. tucurensis etc., die „nur“ der Fußnote #6 unterliegen, die sich auf den Handel von Stämmen oder Holzblöcken, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz bezieht (vergleichbar dem Handel von Swietenia macrophylla).

Diese Ausnahmen und Besonderheiten lassen sich nur schwierig im globalen Handel kontrollieren bzw. umsetzen, da eine Unterscheidung der individuellen Dalbergia-Hölzer nur für einzelne Arten und mit viel Erfahrung möglich ist, was von Seiten der Praxis entsprechend kritisiert wird. In diesem Zusammenhang wird aktuell auch mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) diskutiert, inwieweit sich die Herkünfte aus einer Plantagenbewirtschaftung sicher nachweisen bzw. dokumentieren lassen, da Hölzer aus sog. künstlicher Vermehrung nur einem vereinfachten CITES-Prüfverfahren unterliegen, das keine nationale Buchführungspflicht erfordert. Dies betrifft vor allem die Holzart Dalbergia sissoo: Nach Recherchen der wissenschaftlichen CITES-Behörde „Pflanzen“ des BfN wird sie (fast) ausschließlich als Plantagenholz mit Umtriebszeiten von 15 bis 20 Jahren in Indien und Bangladesch kultiviert. Daher darf sie als sog. deklarierte Einfuhr bewertet werden. Für einen Vorerwerbsnachweis sieht die wissenschaftliche Behörde derzeit keinen Grund, Angaben zur Herkunft aus künstlicher Vermehrung anzuzweifeln.

Expertise des Thünen-Instituts stark nachgefragt

Seit Veröffentlichung der neuen CITES-Listungen, die am 04.02.2017 vollständig in der EU in Kraft getreten sind, erhält das Thünen-Institut für Holzforschung regelmäßig Anfragen, um die Hölzer der beiden wichtigen Handelssortimente Palisander und Bubinga in verarbeiteten Holzprodukten zu prüfen und die Handelsunternehmen über die neuen Richtlinien zu informieren. Den größten Ansturm erlebte das Institut im Dezember 2016, da eine Anmeldung der vorhandenen Bestände (Vorerwerb) bei den zuständigen Landesbehörden ohne weitere Nachweise bis zum 1. Januar 2017 möglich war. An einzelnen Tagen wurden bis zu 300 Bauteile von Musikinstrumenten makroskopisch überprüft und dokumentiert, darunter auch von sehr wertvollen Streichinstrumenten, die Wirbel oder Kinnhalter aus unterschiedlichen Palisander-Arten enthalten (Abb. 3).

Bei den Prüfungen ist aufgefallen, dass noch regelmäßig Bauteile aus Rio-Palisander (Dalbergia nigra) verwendet werden, die zumeist aus Altbeständen (Herstellung vor 1992) stammen, für die aber (noch) keine CITES-Verarbeitungs- bzw. Vermarktungsgenehmigungen vorlagen. Diese „Versäumnisse“ können für die in Anhang A gelistete Art als Verdacht einer Straftat verfolgt werden und sollten von der Branche daher sorgfältiger berücksichtigt werden.  

Update für Datenbank CITESwoodID

Im Zuge der erweiterten Listung hat das Thünen-Institut für Holzforschung ein Update der Datenbank CITESwoodID erstellt, die international für die Erkennung der CITES-geschützen Hölzer von Behörden und der Praxis eingesetzt wird (Abb. 4). Das Update konzentriert sich auf die wichtigsten Dalbergia-Arten und -Gruppen, die international gehandelt werden.

Einzelne Arten wie z.B. Dalbergia decipularis (Bahia Rosenholz), Dalbergia cearensis (Königsholz),  Dalbergia melanoxylon (Grenadill) und Dalbergia sissoo (Shisham) lassen sich sehr gut und individuell bestimmen. Die Mehrzahl der Palisander-Hölzer können dagegen nicht artgenau differenziert werden, so dass sie in Gruppen nach lokalen Herkünften wie z.B. Dalbergia bariensis, D. cultrata, D. dongnaiensis, D. fusca (= Burma rosewood) zusammengefasst werden. Im Detail werden in der Datenbank folgende Palisander-Hölzer beschrieben und illustriert (nach alphabetischer Auflistung):      

  • Dalbergia baronii = Madagascar rosewood, voamboana
  • Dalbergia cearensis = Kingwood, Königsholz     
  • Dalbergia cochinchinensis = Thailand rosewood, tracwood 
  • Dalbergia congestiflora = Camotillo, campinzarán
  • Dalbergia decipularis = Bahia rosewood, tulip wood
  • Dalbergia latifolia = Ostindisch Palisander, Sonokeling
  • Dalbergia madagascariensis = Madagascar rosewood
  • Dalbergia melanoxylon = African blackwood, Grenadill
  • Dalbergia nigra = Rio Palisander, Brazilian rosewood       
  • Dalbergia odorifera = Huanghuali, jiang xiang huang tan
  • Dalbergia oliveri = Burma rosewood, Siam rosewood    
  • Dalbergia palo-escrito = Palo escrito
  • Dalbergia sissoo = Shisham, sissoo
  • Dalbergia spruceana = Amazon rosewood, Amazonas palisander
  • Dalbergia stevensonii = Honduras rosewood, Honduras Palisander 

Gruppen Dalbergia:

  • Dalbergia bariensis, D. cultrata, D. dongnaiensis, D. fusca = Burma rosewood
  • Dalbergia cubilquitzensis, D. tucurensis = Guatemalan rosewood, grenadilla, Korallenpalisander
  • Dalbergia greveana = Manary und ähnliche Hölzer, die meist auch als Madagascar rosewood oder bois de rose gehandelt werden
  • Dalbergia louvelii, D. maritima = Bois de rose
  • Dalbergia retusa, D. granadillo = Cocobolo

Allein die Auswahl dieser 15 Arten und fünf Gruppen (von über 250 Palisander-Arten) zeigt die großen Anforderungen, die in Bezug auf die Nachweis- und Dokumentationspflichten an den Handel gestellt werden. Es bleibt zu hoffen, dass diese Herausforderungen vom Handel angenommen werden, damit die Edelhölzer auch weiterhin nachhaltig und legal für die vielfältigen Verwendungszwecke genutzt und nicht durch Kunststoffe substituiert werden.

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