Rechtliche Hintergründe
Im Zuge globalisierter Märkte und steigender Nachfrage werden viele Wälder, vor allem in den Tropen, übernutzt. Die ungeregelte Abholzung führt zu großflächigen Waldverlusten. Jährlich reduziert sich die globale Waldfläche seit 2010 um ca. 4,7 Mio. Hektar. Seit 1990 sind allein 81 Mio. Hektar Primärwald verschwunden. Das ist mehr als die Gesamtfläche von Deutschland, Österreich, der Schweiz und Italien zusammen. Als Folge geht die biologische Vielfalt zurück, viele Baumarten sind in ihrem Bestand gefährdet und neue, noch wenig bekannte Hölzer (sog. lesser known species) kommen als „Austauschhölzer“ auf den Markt – teilweise mit Eigenschaften beworben, die sie nicht haben.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) listet bedrohte Baumarten auf und beschränkt ihren Handel. CITES listet derzeit mehr als 200 im Handel befindliche gefährdete Holzarten. Für Arten mit der höchsten Schutzstufe (WA-Appendix I) gilt ein striktes Handelsverbot, ähnlich wie beim Elfenbein. Arten der zweiten und dritten Schutzstufe dürfen nur mit strengen Auflagen gehandelt werden. Das Abkommen schützt also gefährdete Baumarten, ohne eine naturverträgliche Waldbewirtschaftung zu unterbinden.
Der 2003 von der EU aufgelegte Aktionsplan „Forest Law Enforcement, Governance and Trade“ (FLEGT) soll missbräuchliche Praktiken im Bereich des illegalen Holzeinschlags und des Imports dieser Hölzer eindämmen. Die Bundesregierung unterstützt diesen Aktionsplan, der über Partnerschaftsabkommen mit Erzeugerländern zu einer verlässlicheren Einfuhr von legal erzeugten Holzprodukten führen soll. Damit wird gleichzeitig die Umsetzung von nachhaltiger Waldwirtschaft in den Tropenländern unterstützt.
Die seit März 2013 geltende EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) verbietet die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz. Alle Marktteilnehmer, die erstmals Holz und Holzprodukte in der EU in Verkehr bringen, werden zur Anwendung eines Sorgfaltspflichtsystems verpflichtet.
Das deutsche Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) setzt die EU-Holzhandelsverordnung und die Maßnahmen des EU-FLEGT-Aktionsplans in nationales Recht um.
Im Mai 2023 wurde die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) verabschiedet. Diese muss ab dem 30.12.2024 umgesetzt werden und löst die EUTR ab. Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen unter der EUDR nur noch in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und wenn für sie eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt.
Für die in der EUTR und EUDR vorgeschriebenen Kontrollen und Probenahmen bei den Marktteilnehmern ist in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Die BLE hat dafür eine Inspektorengruppe eingerichtet, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Thünen-Kompetenzzentrums geschult und unterstützt wird.
Das Kompetenzzentrum ist die wissenschaftliche Einrichtung, die in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Holzart und -herkunft durchführt.