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Dossier

Besonderheiten der Tierhaltung im ökologischen Landbau

Solveig March | 01.06.2022


OL Institut für Ökologischen Landbau

Idealbild des ökologischen Landbaus stellt ein möglichst geschlossener betrieblicher Nährstoffkreislauf zwischen Boden, Pflanze und Tier dar. Die Tierhaltung erfolgt flächengebunden, das heißt, der eigene Betrieb soll sowohl Futter- als auch Nährstoffgrundlage des Wirtschaftens sein.

Um Boden, Grundwasser und Oberflächengewässer nicht zu belasten, ist die Anzahl der Tiere auf der Fläche begrenzt. Der maximal zulässige Tierbesatz darf zwei Großvieheinheiten pro Hektar bzw. 170 kg Stickstoff-Äquivalent nicht überschreiten. Wie viele Tiere das je nach Tierart sind, zeigt die nachfolgende Tabelle beispielhaft:

Tierart

Zulässige Anzahl/ha

Pferde, Esel (> 6 Monate)

2

Mastkälber

5

Milchkühe

2

Mutterschafe/Ziegen

13,3

Zuchtsauen

6,5

Mastschweine

14

Legehennen

230

Die Futtermittel müssen grundsätzlich aus ökologischem Anbau stammen. Es ist jedoch zulässig, dass bis zu maximal 30 % der durchschnittlichen Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Bevor pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch gekennzeichnet werden dürfen, müssen die Anbauflächen des Betriebs eine Phase der Umstellung durchlaufen, in der die Regeln des Ökolandbaus bereits eingehalten werden. Die in diesem Zeitraum erzeugten Pflanzen, die verfüttert werden, gelten als Umstellungsfuttermittel. Kommen sie aus dem eigenen Betrieb, sind bis zu 100 % Umstellungsfuttermittel erlaubt.

Derzeit ist über zeitlich befristete Ausnahmeregelungen der Einsatz von Eiweißfuttermitteln nicht-ökologischer Herkunft in Ausmaß von 5 % Rationsanteil in der Fütterung von Jungtieren von Schweinen und Geflügel erlaubt (EU-Öko-Verordnung Nr. 2020/464 Absatz 13).

Alle Tiere müssen Raufutter erhalten (bei Wiederkäuern mindestens 60 % der Trockenmasse der Tagesration) und es wird angestrebt, dass große Anteile aus dem eigenen Betrieb stammen (mindestens 60 % bei Pflanzenfressern, mindestens 20 % bei Monogastriern wie Schweinen und Hühnern).

Junge Säugetiere müssen mit natürlicher Milch, vorzugsweise der Muttermilch aufgezogen werden. Kälber müssen mindestens drei Monate, Schafe und Ziegenjungtiere 45 Tage und Ferkel 40 Tage Milch erhalten.

Die Unterbringung der Tiere soll ihnen artgemäßes Verhalten ermöglichen, daher gibt es eine Reihe von Vorgaben, die die Ausgestaltung der Haltungsumwelt und das Management betreffen:

  • Die Tiere sollen die Möglichkeit haben, sich draußen aufzuhalten, also ständigen Zugang zu Freigelände haben. Wiederkäuern soll möglichst Weidegang gewährt werden.
  • Das Platzangebot pro Tier im Stall und im Auslauf muss den Vorgaben im ökologischen Landbau entsprechen, die deutlich über die in der konventionellen Nutztierhaltung hinausgehen.
  • Die Liegebereiche müssen mit ausreichend trockener Einstreu versehen sein. Die Böden in den Ställen dürfen also nicht als Vollspaltenböden ausgeführt sein.
  • Medikamente dürfen nicht prophylaktisch verabreicht werden und nicht-kurative Eingriffe, z.B. das Stutzen der Schnäbel bei Geflügel oder das Kupieren der Schwänze bei Ferkeln, dürfen an den Tieren nicht systematisch vorgenommen werden.
  • Eine gute Tiergesundheit soll möglichst über vorbeugende Maßnahmen erreicht werden.
  • Im Fall einer tierärztlichen Behandlung ist die vorgeschriebene Wartezeit zwischen der Behandlung des Tieres und der Gewinnung von ökologischen Lebensmitteln doppelt so lang wie in der konventionellen Tierhaltung.
  • Die Gabe von leistungsfördernden Substanzen ist verboten. Anders als in der konventionellen Tierhaltung sind auch Hormongaben zur systematischen Brunstsynchronisation untersagt, mit denen sich z.B. bei Milchkühen oder Zuchtsauen einfacher eine termingerechte Trächtigkeit einer Gruppe von Tieren erreichen lässt.

Im ökologischen Landbau ist der Einsatz von Gentechnik und Erzeugnissen, die aus oder durch genetische veränderte Organismen (GVO) hergestellt wurden, verboten. Sie dürfen weder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier bei der Herstellung von Bioprodukten verwendet werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Tierarzneimittel.

Expertise

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